In vielen Fällen lassen sich Entrümpelung und Haushaltsauflösung teilweise von der Steuer absetzen — als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG.
Du kannst i. d. R. 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten (nicht der Entsorgungs-/Materialkosten) direkt von der Steuerschuld abziehen, bis zu bestimmten Höchstgrenzen pro Jahr.
Bei einer geerbten, selbst nicht bewohnten Wohnung ist die Sache komplizierter — hier lohnt der kurze Blick zum Steuerberater. Hinweis: keine Steuerberatung — im Einzelfall bitte fachlich prüfen lassen.